Aktuelle Informationen zur Durchführung von Eigenümerversammlungen

Allgemeine Infos - Neues bei der GIM

Nachdem die Landesregierung zum 30.05.2020 weitere Lockerungsmaßnahmen bekannt gab, häufen sich die Anfragen, ob und wann wieder Eigentümerversammlungen mit physischer Präsenz von uns durchgeführt werden ...

Liebe Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer,

nachdem die Landesregierung zum 30.05.2020 weitere Lockerungsmaßnahmen bekannt gab, häufen sich die Anfragen, ob und wann wieder Eigentümerversammlungen mit physischer Präsenz von uns durchgeführt werden. Neben den Lockerungen, ist sicherlich auch eine Bekanntgabe von „Haus & Grund“ dafür mitverantwortlich, welche zum Inhalt hatte, dass gem. geänderter Coronaschutzverordnung „Gemeinschaften“ nicht mehr dem Versammlungsverbot unterliegen würden.

In der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW vom 30.05.2020 heißt es in §13 Abs. 3 S.2:

„Sitzungen von Gremien und Tagungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Schulveranstaltungen ohne geselligen Charakter. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Bei Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen ist zudem die Rückverfolgbarkeit nach § 2a sicherzustellen."

Der Begriff der „Sitzung“ ist aus unserer Sicht jedoch nicht aussagekräftig genug, um daraus einen allgemeingültigen Handlungsleitfaden für die Einberufung von Eigentümerversammlungen abzuleiten. Im öffentlichen Raum dürfen sich derzeit Personengruppen treffen, die maximal 10 Personen umfassen. Im nicht-öffentlichen Raum gibt es dahingehend keine feste Regelung – es dürfte jedoch der Ratio widersprechen, wenn der Personenkreis dort die 10 Teilnehmer überschreiten dürfte. Dies scheint insbesondere vor dem Hintergrund der zuletzt auftretenden Masseninfektionen in geschlossenen Räumlichkeiten (Gottesdienst in Frankfurt, Kirchenchor Berliner Dom, Ingenieurbüro Berlin) besonders unvernünftig. Darüber hinaus steht die Einberufung von Eigentümerversammlung in Widerspruch zu § 4 Abs. 2 S. 1, wonach im Sinne der Arbeitgeberverantwortung Kontakte zu Kunden tätigkeitsbezogen nach Möglichkeit zu vermeiden sind.

 

Zusammengefasst scheint die Situation durchaus widersprüchlich.

Aus diesen Gründen haben wir die örtlichen Gesundheitsämter darum gebeten, uns die örtlichen Auflagen, abseits des Hygienekonzeptes, für die Durchführung von Eigentümerversammlungen mitzuteilen. Gleichzeitig laufen derzeit Erkundungen, welche Gastronomien uns Versammlungsräume unter Berücksichtigung des Hygienekonzeptes des Landes NRW zur Verfügung stellen könnten und mit welchen Mehrkosten dies für die jeweiligen Gemeinschaften verbunden wäre.

Der gesamtgesellschaftliche Dissens zwischen breiten Teilen der Bevölkerung, die den Lockerungsmaßnahmen positiv gegenüberstehen und den Skeptikern ist nahezu 1:1 auf Wohnungseigentümergemeinschaften und deren Miteigentümerinnen und Eigentümern übertragbar. Wenn wir jedoch zu einer Eigentümerversammlung mit physischer Präsenz einladen, möchten wir jedoch auch allen Eigentümerinnen und Eigentümern ermöglichen, an dieser teilzunehmen. Wir sind als Versammlungsleiter für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen verantwortlich und werden daher größere Eigentümerversammlungen erst einberufen können, wenn das Versammlungsverbot explizit aufgehoben oder klar definiert gelockert wurde. Bezüglich der Durchführung von kleineren Eigentümerversammlungen werden die nächsten Wochen Aufschluss darüber geben, ob und in welchen Größenordnungen Versammlungen stattfinden können.

Wir werden Sie auf den bekannten Kanälen (Email/App/Brief) darüber informieren, wenn wir Ihnen nach bestem Wissen und Gewissen die Durchführung einer Präsenzveranstaltung, unter Einhaltung der entsprechenden Hygienebedingungen, ermöglichen können.

Bis dahin möchten wir Sie freundlich bitten, von weiteren Anfragen mit ähnlichem Hintergrund abzusehen und bedanken uns vielmals für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen  

Grafschafter Immobilien Management GmbH

André Basten

Geschäftsführer

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Der Autor

André Basten
André Basten

ist als Geschäftsführer der Grafschafter Immobilien Management GmbH dennoch sehr stark in das operative Tagesgeschäft involviert, sodass der studierte Betriebswirt für Wohnungswirtschaft und Realkredite seine fachübergreifende Expertise hier gerne mit Ihnen teilt.